Brief der STAATSANWALTSCHAFT KARLSRUHE
an die DEUTSCHE KULTURSTIFTUNG
an die DEUTSCHE KULTURSTIFTUNG
STAATSANWALTSCHAFT KARLSRUHE
Aktenzeichen: 13 Js 106/84
An die
Deutsche Kulturstiftung
Adam-Remmele-Str. 3
6901 Schönau 2-Altneudorf
„Deutschen Kulturstiftung“ wegen Verunglimpfung
des Bundespräsidenten u.a.
Wie Ihnen bereits aus dem Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß des AG. Heidelberg sowie aus dem Fernschreiben des AG. Heidelberg vom 3. 9. 1984 bekannt ist, enthält der von Ihnen verbreitete „Offene Brief an die Präsidenten von Bundestag und Bundesrat“ mit Datum vom 12. 6. 1984 Passagen, die unter anderem eine Verunglimpfung des damaligen Bundespräsidenten Prof. Dr. Carstens und eine Verunglimpfung bzw. Beleidigung des Bundeskanzlers Dr. Kohl darstellen. Bei einer weiteren Verbreitung dieser Schrift würden Sie sich wiederum strafbar machen. Derzeit wird die Entschließung der Verletzten über die Erteilung der Ermächtigung zur Strafverfolgung bzw. die Stellung eines Strafantrags eingeholt.
§ 90 I StGB hat folgenden Wortlaut:
Staatsanwalt
Aktenzeichen: 13 Js 106/84
2. 10. 1984
An die
Deutsche Kulturstiftung
Adam-Remmele-Str. 3
6901 Schönau 2-Altneudorf
Betr.:
Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche der„Deutschen Kulturstiftung“ wegen Verunglimpfung
des Bundespräsidenten u.a.
Bezug:
Fernschreiben vom 31. 8. 1984 sowie weitere FernschreibenWie Ihnen bereits aus dem Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß des AG. Heidelberg sowie aus dem Fernschreiben des AG. Heidelberg vom 3. 9. 1984 bekannt ist, enthält der von Ihnen verbreitete „Offene Brief an die Präsidenten von Bundestag und Bundesrat“ mit Datum vom 12. 6. 1984 Passagen, die unter anderem eine Verunglimpfung des damaligen Bundespräsidenten Prof. Dr. Carstens und eine Verunglimpfung bzw. Beleidigung des Bundeskanzlers Dr. Kohl darstellen. Bei einer weiteren Verbreitung dieser Schrift würden Sie sich wiederum strafbar machen. Derzeit wird die Entschließung der Verletzten über die Erteilung der Ermächtigung zur Strafverfolgung bzw. die Stellung eines Strafantrags eingeholt.
§ 90 I StGB hat folgenden Wortlaut:
Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften den Bundespräsidenten verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft.
§ 90 b I StGB hat folgenden Wortlaut:
Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Gesetzgebungsorgan, die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes oder eines ihrer Mitglieder in dieser Eigenschaft in einer das Ansehen des Staates gefährdenden Weise verunglimpft und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahren bestraft.
§ 185 StGB hat folgenden Wortlaut:
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe bestraft
gez. Spitz
Staatsanwalt
Fernschreiben der DEUTSCHEN KULTURSTIFTUNG an die STAATSANWALTSCHAFT KARLSRUHE
7826816 sta d
05.10.84 15.33 uhr
461469 dekus d
027/001 computer-message
tlx-no 2644/1 05/oct/84 15:53h
An die
Staatsanwaltschaft Karlsruhe
Herrn Staatsanwalt Spitz
13 Js 106/84
Sehr geehrter Herr Spitz,
Auch hierüber erbitten wir eine Erklärung.
Für eine zügige Bearbeitung wären wir Ihnen dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
DEUTSCHE KULTURSTIFTUNG
Präsidialhauptabteilung
Abteilung für Öffentlichkeitsarbeit
nnnn
7826816 sta d
461469 dekus d
05.10.84 15.33 uhr
461469 dekus d
027/001 computer-message
tlx-no 2644/1 05/oct/84 15:53h
An die
Staatsanwaltschaft Karlsruhe
Herrn Staatsanwalt Spitz
13 Js 106/84
Betr.:
Ihr Schreiben vom 2. Oktober 1984 13 Js 106/84Sehr geehrter Herr Spitz,
-
Wie Sie uns in Ihrem Schreiben mitteilen, soll der von uns verfaßte Offene Brief an die Präsidenten von Bundestag und Bundesrat mit Datum vom 12. Juni 1984 Passagen enthalten, die unter anderem eine Verunglimpfung des damaligen Bundespräsidenten Prof. Dr. Carstens und eine Verunglimpfung bzw. Beleidigung des Bundeskanzlers Dr. Kohl darstellen.
Wir bitten Sie um eine korrekte Benennung jener von Ihnen bisher noch nicht weiter bezeichneten Passagen. - Darüber hinaus stellen Sie in Ihrem Schreiben fest, daß wir uns bei einer weiteren Verbreitung dieser Schrift wiederum strafbar machen würden.
- Wir bitten Sie um Zusendung des rechtskräftigen Urteils über die erste Straftat, da uns dieses bisher unbekannt geblieben ist.
- Des weiteren schreiben Sie uns, daß derzeit die Entschließung der vermeintlichen Verletzten über die Erteilung der Ermächtigung zur Strafverfolgung bzw. die Stellung eines Strafantrags eingeholt wird.
Auch hierüber erbitten wir eine Erklärung.
Für eine zügige Bearbeitung wären wir Ihnen dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
DEUTSCHE KULTURSTIFTUNG
Präsidialhauptabteilung
Abteilung für Öffentlichkeitsarbeit
nnnn
7826816 sta d
461469 dekus d