25.)
Und so hat die DEUTSCHE KULTURSTIFTUNG aus der Erfahrung der Geschichte zum Zwecke der Sicherheit sehr bewußt jene Aufnahmebedingungen für Mitglieder in ihre Verfassung aufgenommen, welche lauten:
Die Mitglieder, die im Rahmen der kulturpolitischen Programme und Projekte der DEUTSCHEN KULTURSTIFTUNG aktiv werden, haben die Pflicht, im Einklang mit der verfassungsmäßigen Ordnung des betreffenden Staates der verfassungsmäßigen Ordnung der DEUTSCHEN KULTURSTIFTUNG den Weisungen der Funktionseinheiten der DEUTSCHEN KULTURSTIFTUNG zu handeln.
Aktive Mitglieder oder Mitarbeiter von Organisationen, welche in ihren Intentionen oder in ihrer praktischen Tätigkeit die in der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland verbürgten Grundrechte auch nur teilweise untergraben wie beispielsweise Geheimorganisationen oder auch religiös-fanatische Organisationen , können nicht aktive Mitglieder der DEUTSCHEN KULTURSTIFTUNG sein und können auch aus der passiven Mitgliedschaft sowie aus der allgemeinen Teilnahme an den kulturpolitischen Programmen der DEUTSCHEN KULTURSTIFTUNG ausgeschlossen werden.
- Wer die natürliche Würde des Menschen zu verletzen versucht,
- wer die freie Entfaltung der Persönlichkeit eines anderen
zu verhindern trachtet,
- wer einen Menschen wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen, weltanschaulichen oder politischen Anschauungen verunglimpft,
- wer die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses verletzt,
- wer danach trachtet, das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten, einzuschränken,
- wer die Freiheit von Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre zu untergraben versucht,
- wer sich anschickt, das Recht, Vereine und Gesellschaften
zu bilden sowie Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte
frei zu wählen, einzuschränken,
- wer also danach trachtet, die Grundrechte der Bundesrepublik Deutschland in ihrem Wesensgehalt anzutasten,
der kann nicht aktives Mitglied der DEUTSCHEN KULTURSTIFTUNG sein und kann auch aus der passiven Mitgliedschaft sowie aus der allgemeinen Teilnahme an den kulturpolitischen Programmen der DEUTSCHEN KULTURSTIFTUNG ausgeschlossen werden.
- Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit, die Lehrfreiheit, die Versammlungsfreiheit, die Vereinigungsfreiheit, zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht,
- wer die kulturelle Besinnung auf die alten und uralten Traditionen eines Volkes verhindert,
- wer die wahre Kultur eines Volkes aus politisch-ideologischem oder religiös-fanatischem Machthunger untergräbt,
kann nicht aktives Mitglied der DEUTSCHEN KULTURSTIFTUNG sein und kann aus der passiven Mitgliedschaft sowie aus der allgemeinen Teilnahme an den kulturpolitischen Programmen der DEUTSCHEN KULTURSTIFTUNG ausgeschlossen werden.
(§ 28, Verfassung der DEUTSCHEN KULTURSTIFTUNG)