Zur Absicherung einer gemeinnützigen Gesinnung bei unseren Volksvertretern soll es für das Amt des Politikers Voraussetzung sein,
daß er sein Vermögen, soweit es das durchschnittliche Vermögen des Bürgers übersteigt, vor der Bewerbung um ein Amt dem Volk als Treuhänder übergibt,
daß er während seiner Amtszeit keinerlei Vermögen anhäuft und
daß er es über das Gremium der Abgeordneten dem freien Entschluß des Volkes überläßt, ihm sein Vermögen nach Amtsabtritt zurückzugeben oder es für Schäden, die er als Amtsträger im Bereich des Gemeinwohls zu verantworten hat, mit oder ohne begründende Erklärung einzubehalten