Brief der GOLDENEN PARTEI
an den VORSTEHER DES FINANZAMTS KASSEL
an den VORSTEHER DES FINANZAMTS KASSEL
An den
Vorsteher des
Finanzamtes Kassel
Goethestr. 43
3500 Kassel
sowie Ihre diversen Zahlungsaufforderungen (s. Anlage) an unsere politische Partei
Sehr geehrter Herr Finanzamtsvorsteher,
Ihre amtliche Aufforderung an die VERTRETER DES VOLKES die GOLDENE PARTEI, Ihrem Finanzamt im Sinne einer „Steuerpflicht“ 40.000 DM und mehr an Steuern zu überweisen, ist in der Zuständigkeit unzulässig, da
Sie erfüllt mit ihrer freien dauernden Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes eine ihr nach dem Grundgesetz obliegende und von ihm verbürgte öffentliche Aufgabe (gemäß § 1 PartG).
Die VERTRETER DES VOLKES die GOLDENE PARTEI wirkt an der Bildung des politischen Willens des Volkes auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens mit,
Die VERTRETER DES VOLKES die GOLDENE PARTEI legt ihre Ziele in ihrem politischen Programm nieder.
Die VERTRETER DES VOLKES die GOLDENE PARTEI ist eine freie Vereinigung von Bürgern, die dauernd für den Bereich des Bundes und der Länder auf die politische Willensbildung Einfluß nimmt und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag und den Landtagen mitwirken will und die nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach der Zahl der Mitglieder und ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit ihrer Zielsetzungen bietet (gemäß Art. 21 GG, § 2 PartG).
Die VERTRETER DES VOLKES die GOLDENE PARTEI hat eine schriftliche Satzung und erarbeitet gerade ein schriftliches Programm.
Die Gebietsverbände sollen ihre Angelegenheiten durch eigene Satzungen regeln, soweit die Satzung des jeweils nächsthöheren Gebietsverbandes hierüber keine Vorschriften enthält.
Vorsteher des
Finanzamtes Kassel
Goethestr. 43
3500 Kassel
6. 12. 88
Betr.:
VERTRETER DES VOLKES die GOLDENE PARTEIBezug:
Ihr Steuer-Vorauszahlungsbescheid vom 22.11.88sowie Ihre diversen Zahlungsaufforderungen (s. Anlage) an unsere politische Partei
Sehr geehrter Herr Finanzamtsvorsteher,
Ihre amtliche Aufforderung an die VERTRETER DES VOLKES die GOLDENE PARTEI, Ihrem Finanzamt im Sinne einer „Steuerpflicht“ 40.000 DM und mehr an Steuern zu überweisen, ist in der Zuständigkeit unzulässig, da
- gemäß demokratischen Grundsätzen sowie aufgrund vielfältigster geschichtlicher Erfahrungen die Parteigründung frei ist (Art. 21 GG).
(Eine Partei bedarf nur der rechtmäßigen Gründung auf der Basis des Grundgesetzes und des Parteiengesetzes aber ganz bewußt unterliegt die Partei keiner Anerkennung durch irgendeine staatliche Institution.
Hiervon zu unterscheiden ist nur die Überprüfung jener Voraussetzungen, die zu einer Teilnahme am Wahlkampf berechtigen, durch den Bundeswahlleiter (s. Tsatsos / Morlok „Parteienrecht“, erschienen bei Uni-Taschenbücher 1169, C.F. Müller Verlag); - eine Partei ihre Rechtsstellung solange innehat, als sie innerhalb von sechs Jahren an einer Landtags- oder Bundestagswahl teilnimmt (§ 2 PartG);
- für eine eventuelle Aberkennung der Parteifähigkeit kraft Grundgesetz unmittelbar und ausschließlich nur das Bundesverfassungsgericht zuständig ist (Art. 21 GG, § 32 PartG);
- die „Überprüfung einer Steuerpflicht“ bei einer politischen Partei gemäß § 23 PartG sich in der öffentlichen Rechenschaftslegung gegenüber dem Präsidenten des Deutschen Bundestages erfüllt und keinesfalls durch irgendwelche Manipulationen mit irgendeinem Finanzamt.
(Die diversen Parteispendenaffären im ganzen Bundesgebiet haben zur Genüge bezeugt, daß die Mitglieder solcher Art untergeordneter Behörden dem parteipolitischen Druck ihrer vorgesetzten Dienststellen nicht immer gewachsen sind was ja gerade durch eine große Prozeßwelle aufgedeckt wird und daß die öffentliche Rechenschaftslegung der Parteifinanzen über den Bundestagspräsidenten vor dem Volke für die Sicherung der Demokratie den sichersten Weg darstellt.)
Die Satzungen der politischen Parteien werden kraft Gesetz (s. § 6 PartG) vom Bundeswahlleiter veröffentlicht und kostenlos abgegeben dies gilt auch gegenüber öffentlichen Stellen, falls sie ein irgendwie geartetes Interesse an der Satzung einer Partei haben.
Sie erfüllt mit ihrer freien dauernden Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes eine ihr nach dem Grundgesetz obliegende und von ihm verbürgte öffentliche Aufgabe (gemäß § 1 PartG).
Die VERTRETER DES VOLKES die GOLDENE PARTEI wirkt an der Bildung des politischen Willens des Volkes auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens mit,
- indem sie insbesondere auf die Gestaltung der öffentlichen Meinung Einfluß nimmt,
- die politische Bildung anregt und vertieft,
- die aktive Teilnahme der Bürger am politischen Leben fördert,
- zur Übernahme öffentlicher Verantwortung befähigte Bürger heranbildet,
- sich durch Aufstellung von Bewerbern an den Wahlen in Bund, Ländern und Gemeinden beteiligt,
- auf die politische Entwicklung in Parlament und Regierung Einfluß nimmt,
- die von ihr erarbeiteten politischen Ziele in den Prozeß der staatlichen Willensbildung einführt und für eine ständige lebendige Verbindung zwischen dem Volk und den Staatsorganen sorgt (gemäß § 1 PartG).
Die VERTRETER DES VOLKES die GOLDENE PARTEI legt ihre Ziele in ihrem politischen Programm nieder.
Die VERTRETER DES VOLKES die GOLDENE PARTEI ist eine freie Vereinigung von Bürgern, die dauernd für den Bereich des Bundes und der Länder auf die politische Willensbildung Einfluß nimmt und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag und den Landtagen mitwirken will und die nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach der Zahl der Mitglieder und ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit ihrer Zielsetzungen bietet (gemäß Art. 21 GG, § 2 PartG).
Die VERTRETER DES VOLKES die GOLDENE PARTEI hat eine schriftliche Satzung und erarbeitet gerade ein schriftliches Programm.
Die Gebietsverbände sollen ihre Angelegenheiten durch eigene Satzungen regeln, soweit die Satzung des jeweils nächsthöheren Gebietsverbandes hierüber keine Vorschriften enthält.