Brief des BUNDESWAHLLEITERS an die
GOLDENE PARTEI
GOLDENE PARTEI
Ich bestätige den Eingang Ihres o.a. Schreibens, dem als Anlage die von Ihrem Bundesparteitag am 4.4.1988 verabschiedeten Satzungsänderungen und -ergänzungen beigefügt waren.
Hinsichtlich Ihrer Anfrage nach der gesetzlichen Grundlage für meine Bitte um Einsicht in Gründungsprotokoll und Beschlußprotokoll zur Satzungsänderung bzw. Vorstandswahl darf ich Sie darauf hinweisen, daß die Voraussetzung für die Verbindlichkeit von Parteibeschlüssen deren Rechtsgültigkeit ist. Unter dem Aspekt der Forderung des Parteiengesetzes, daß die innerparteiliche Ordnung demokratischen Grundsätzen zu entsprechen hat, muß der Bundeswahlleiter befugt sein, die Legitimation des Vorstandes und die Verbindlichkeit der mitgeteilten Parteibeschlüsse durch Einblick in die entsprechenden Protokolle zu überprüfen. Auszugsweise Abschriften der jeweiligen Protokolle sind hierfür ausreichend; sie werden zu den Akten genommen, jedoch nicht nach § 6 (3) PartG an interessierte Bürger versandt.
Ich mache darauf aufmerksam, daß dem Bundeswahlausschuß sowie den entsprechenden Wahlausschüssen der Länder zur Beurteilung der Frage, ob eine politische Vereinigung als Partei für eine Bundestagsoder Landtagswahl anzuerkennen ist, ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes (Wahlprotokoll) zusammen mit dem Wahlvorschlag vorzulegen ist. Die Zahl der Mitglieder einer politischen Vereinigung spielt hierbei eine wichtige Rolle.
Zur weiteren Bearbeitung Ihrer Unterlagen bitte ich um Übersendung folgender Unterlagen:
Für eine Äußerung zu meinen Ausführungen hinsichtlich Ihres Programms (mein Schreiben vom 15.11.1988) wäre ich dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Gaspers
Ende des Zitats
Hinsichtlich Ihrer Anfrage nach der gesetzlichen Grundlage für meine Bitte um Einsicht in Gründungsprotokoll und Beschlußprotokoll zur Satzungsänderung bzw. Vorstandswahl darf ich Sie darauf hinweisen, daß die Voraussetzung für die Verbindlichkeit von Parteibeschlüssen deren Rechtsgültigkeit ist. Unter dem Aspekt der Forderung des Parteiengesetzes, daß die innerparteiliche Ordnung demokratischen Grundsätzen zu entsprechen hat, muß der Bundeswahlleiter befugt sein, die Legitimation des Vorstandes und die Verbindlichkeit der mitgeteilten Parteibeschlüsse durch Einblick in die entsprechenden Protokolle zu überprüfen. Auszugsweise Abschriften der jeweiligen Protokolle sind hierfür ausreichend; sie werden zu den Akten genommen, jedoch nicht nach § 6 (3) PartG an interessierte Bürger versandt.
Ich mache darauf aufmerksam, daß dem Bundeswahlausschuß sowie den entsprechenden Wahlausschüssen der Länder zur Beurteilung der Frage, ob eine politische Vereinigung als Partei für eine Bundestagsoder Landtagswahl anzuerkennen ist, ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes (Wahlprotokoll) zusammen mit dem Wahlvorschlag vorzulegen ist. Die Zahl der Mitglieder einer politischen Vereinigung spielt hierbei eine wichtige Rolle.
Zur weiteren Bearbeitung Ihrer Unterlagen bitte ich um Übersendung folgender Unterlagen:
- Neufassung der Satzung
- Protokoll über die Satzungsänderung vom 4.4.1988
- Protokoll über die Vorstandswahl vom 4.4.1988
- Gründungsprotokoll
- Meldung der Namen und Funktionen der Vorstandsmitglieder evtl. bestehender Landesverbände
- Protokoll über die Satzungsänderung vom 3.10.1987
- Protokoll über die Verabschiedung des Programms
- Angabe der Mitgliederzahl.
Für eine Äußerung zu meinen Ausführungen hinsichtlich Ihres Programms (mein Schreiben vom 15.11.1988) wäre ich dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Gaspers
Ende des Zitats
Der guten Ordnung halber sei hier der betreffende
Paragraph 6 Abs. 3 vollständig abgedruckt.
Paragraph 6 Abs. 3 vollständig abgedruckt.
(3) Der Vorstand hat dem Bundeswahlleiter
- Satzung und Programm der Partei
- Namen der Vorstandsmitglieder der Partei und der Landesverbände mit Angabe ihrer Funktionen
- Auflösung der Partei oder eines Landesverbandes mitzuteilen. Änderungen zu Satz 1 Nr. 1 und 2 sind bis zum 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres anzuzeigen.
Die Unterlagen können beim Bundeswahlleiter von jedermann eingesehen werden. Abschriften dieser Unterlagen sind auf Anforderung gebührenfrei zu erteilen.