Mitten in dieser Umzugstätigkeit erschienen dann auch sofort wieder Einsatztrupps des LANDESKRIMINALAMTES Baden-WÜRTTEMBERG unter der Begleitung der HEIDELBERGER STAATSANWALTSCHAFT mit einem Hausdurchsuchungsbefehl bei unseren beiden Liegenschaften jener alten bei HEIDELBERG und der neuen bei KASSEL , und hielten uns einen neuen vom AMTSGERICHT HEIDELBERG am 4.9.87 ausgestellten Durchsuchungsbefehl, der auf Antrag der STAATSANWALTSCHAFT HEIDELBERG die Durchsuchung unserer Wohn-, Geschäfts- sowie aller sonstigen Räume und unserer Fahrzeuge in unseren beiden Liegenschaften anordnete sowie darüber hinaus auch noch meine persönliche Durchsuchung sowie die einiger meiner Freunde.
Auch bei diesem Polizeieinsatz, an welchem auch wieder der HEIDELBERGER STAATSANWALT beteiligt war, wurde noch einmal das Anwesen bei Kassel mit Polizei und Hunden umstellt, so daß die Bevölkerung in unserer neuen Umgebung gleich auch noch nebenbei den „richtigen“ Eindruck von ihren neuen Nachbarn erhalten konnte.
In dem Durchsuchungsbefehl wurde auch wieder die Beschlagnahme der aufgefundenen Beweismittel angeordnet.
Als Begründung waren die Ermittlungsergebnisse des LANDESKRIMINALAMTES Baden-WÜRTTEMBERG bemüht worden, nach welchen wir verdächtig waren, durch Vorspiegelung von Großaufträgen in Millionenhöhe eine Vielzahl von Firmen, insbesondere aus der Bau- und Schiffsbaubranche dazu veranlaßt zu haben, Firmenvertreter zu kostspieligen zweitägigen Seminaren zu beordern, ohne daß jemals die Absicht bestanden habe, eines der Projekte tatsächlich zu verwirklichen, und daß es daher zu vermuten sei, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.
Ausgestellt und besiegelt vom Richter Eckert am Amtsgericht Heidelberg:
DURCHSUCHUNGSBEFEHL zur Durchsuchung des ANWESENS sowie der VERANTWORTLICHEN der DEUTSCHEN KULTURSTIFTUNG
AMTSGERICHT
69 Heidelberg, den 4.9.1987
7 Gs 622/87
D U R C H S U C H U N G S B E F E H L
___
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Heidelberg wird die Durchsuchung der Wohn-, Geschäfts- sowie aller sonstigen Räume, des befriedeten Besitztums und der Fahrzeuge d. Deutschen Kulturstiftung in
a. 6901 Schönau-Altneudorf, Adam-Remmele-Str. 3
b. 3501 Kassel-Edermünde, Rainsborn 1
sowie der Person d. Beschuldigten gegen die Beschuldigten Hübner, T. und S. und die Beschlagnahme der aufgefundenen Beweismittel angeordnet (§ 94, 98, 102, 105 StPO).
Die Genannten sind aufgrund der Ermittlungen des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg verdächtig, durch Vorspiegelung von Großaufträgen in Millionenhöhe eine Vielzahl von Firmen insbesondere aus der Bau- und Schiffsbaubranche dazu veranlaßt zu haben, Firmenvertreter zu kostspieligen zweitägigen Seminaren (Teilnahmegebühr bis ca. 10.000,- DM) zu beordern, ohne daß jemals die Absicht bestanden habe, eines der Objekte tatsächlich zu verwirklichen.
Es ist daher zu vermuten, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen wird.
E c k e r t
Richter am Amtsgericht
Ende des Zitats
69 Heidelberg, den 4.9.1987
7 Gs 622/87
D U R C H S U C H U N G S B E F E H L
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Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Heidelberg wird die Durchsuchung der Wohn-, Geschäfts- sowie aller sonstigen Räume, des befriedeten Besitztums und der Fahrzeuge d. Deutschen Kulturstiftung in
a. 6901 Schönau-Altneudorf, Adam-Remmele-Str. 3
b. 3501 Kassel-Edermünde, Rainsborn 1
sowie der Person d. Beschuldigten gegen die Beschuldigten Hübner, T. und S. und die Beschlagnahme der aufgefundenen Beweismittel angeordnet (§ 94, 98, 102, 105 StPO).
Die Genannten sind aufgrund der Ermittlungen des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg verdächtig, durch Vorspiegelung von Großaufträgen in Millionenhöhe eine Vielzahl von Firmen insbesondere aus der Bau- und Schiffsbaubranche dazu veranlaßt zu haben, Firmenvertreter zu kostspieligen zweitägigen Seminaren (Teilnahmegebühr bis ca. 10.000,- DM) zu beordern, ohne daß jemals die Absicht bestanden habe, eines der Objekte tatsächlich zu verwirklichen.
Es ist daher zu vermuten, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen wird.
E c k e r t
Richter am Amtsgericht
Ende des Zitats