Brief des
BAYERISCHEN OBERSTEN RECHNUNGSHOFES
an die DEUTSCHE KULTURSTIFTUNG
BAYERISCHEN OBERSTEN RECHNUNGSHOFES
an die DEUTSCHE KULTURSTIFTUNG
Ihr Anliegen nach Aberkennung der Gemeinnützigkeit der Kirche ist daher nur über eine entsprechende Gesetzesänderung zu erreichen, wofür der Deutsche Bundestag in Bonn zuständig ist.
Der PRÄSIDENT DES BUNDESGERICHTSHOFES
teilte uns am 20. 6. 1984 mit:
Brief des
PRÄSIDENTEN DES BUNDESGERICHTSHOFES
an die DEUTSCHE KULTURSTIFTUNG
PRÄSIDENTEN DES BUNDESGERICHTSHOFES
an die DEUTSCHE KULTURSTIFTUNG
Auf Ihr Schreiben vom 13. Juni 1984 teile ich Ihnen mit, daß der Bundesgerichtshof nicht mit der Aufgabe betraut ist, die Gemeinnützigkeit der evangelischen oder katholischen Kirche zu untersuchen.
Zu Ihrer näheren Information teile ich Ihnen mit, daß die besondere Stellung der Kirche auf Artikel 140 des Grundgesetzes beruht, wonach die Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 zum Bestandteil des Grundgesetzes erhoben worden sind.
Eine Änderung dieser Vorschriften kann nur durch das Parlament erfolgen.
Zu Ihrer näheren Information teile ich Ihnen mit, daß die besondere Stellung der Kirche auf Artikel 140 des Grundgesetzes beruht, wonach die Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 zum Bestandteil des Grundgesetzes erhoben worden sind.
Eine Änderung dieser Vorschriften kann nur durch das Parlament erfolgen.
Die beiden letzten Aussagen des PRÄSIDENTEN DES BUNDESGERICHTSHOFES sowie des BAYERISCHEN OBERSTEN RECHNUNGSHOFES scheinen die Frage nach der Zuständigkeit „Aberkennung der Gemeinnützigkeit der RÖMISCH-KATHOLISCHEN KIRCHE als auch der EVANGELISCHEN KIRCHE“ zu beantworten:
der BUNDESTAG bzw. die ABGEORDNETEN IM BUNDESTAG sind hierfür zuständig, und es bedarf einer Gesetzesänderung, will man, daß diesen beiden KIRCHEN aufgrund ihrer antidemokratischen Tätigkeit ihre Steuervorteile von alleine siebzehn Milliarden Mark Kirchensteuer im Jahr entzogen werden ihre sonstigen Einnahmen über ihre vielfältigen weiteren Organisationen, Banken und Firmenbeteiligungen im In- und Ausland und diversen Spendeneinnahmen einmal noch außer acht gelassen.