Brief des PRÄSIDENTEN DES RECHNUNGSHOFES VON BERLIN an die DEUTSCHE KULTURSTIFTUNG
Auf Ihr o.a. Schreiben muß ich Ihnen mitteilen, daß der Rechnungshof gemäß § 112 Abs. 3 Landeshaushaltsordnung gegenüber den Kirchen und Religionsgesellschaften keine Prüfungsrechte hat.
Der PRÄSIDENT DES HESSISCHEN RECHNUNGSHOFES bestätigte uns am 3. Juli 1984, daß die KIRCHEN ihre Angelegenheiten selbständig ordnen und verwalten, und daß sich deshalb staatliche Stellen jeder Einmischung in innerkirchliche Bereiche enthalten.
Ansonsten konnte oder wollte er uns nicht über eine Zuständigkeit Auskunft geben:
Brief des PRÄSIDENTEN DES HESSISCHEN RECHNUNGSHOFES
an die DEUTSCHE KULTURSTIFTUNG
an die DEUTSCHE KULTURSTIFTUNG
Der Eingang Ihres Schreibens vom 13. Juni 1984 wird bestätigt. Ich bemerke dazu, daß der Hessische Rechnungshof für die angestrebte Untersuchung nicht zuständig ist.
Da die Kirchen ihre Angelegenheiten selbständig ordnen und verwalten (vgl. etwa Art. 1 Abs. 2 des Vertrags des Landes Hessen mit den Evangelischen Landeskirchen in Hessen vom 18. Februar 1960, zugestimmt vom Hessischen Landtag mit Gesetz vom 10. Juni 1960 GVBl. S. 54 ), enthalten sich staatliche Stellen jeder Einmischung in innerkirchliche Bereiche. Eine Zuständigkeitsempfehlung kann ich Ihnen nicht geben.
Da die Kirchen ihre Angelegenheiten selbständig ordnen und verwalten (vgl. etwa Art. 1 Abs. 2 des Vertrags des Landes Hessen mit den Evangelischen Landeskirchen in Hessen vom 18. Februar 1960, zugestimmt vom Hessischen Landtag mit Gesetz vom 10. Juni 1960 GVBl. S. 54 ), enthalten sich staatliche Stellen jeder Einmischung in innerkirchliche Bereiche. Eine Zuständigkeitsempfehlung kann ich Ihnen nicht geben.
Der GENERALSTAATSANWALT IN NÜRNBERG übersandte uns am 22.6.1984 folgendes interessante Schreiben über den „Kirchenstaat im Bundesstaat“:
Brief des GENERALSTAATSANWALTS IN NÜRNBERG
an die DEUTSCHE KULTURSTIFTUNG
an die DEUTSCHE KULTURSTIFTUNG
Die Staatsanwaltschaften sind Strafverfolgungsbehörden; sie haben weder die Aufgabe noch überhaupt die Möglichkeit, die primär durch die Verfassung bestimmte Rechtsstellung der Kirche zu überprüfen oder hierauf irgendeinen Einfluß zu nehmen.
Der GENERALSTAATSANWALT IN BAMBERG
teilte uns am 18. Juni 1984 darüber hinaus sogar mit:
Brief des GENERALSTAATSANWALTS IN BAMBERG
an die DEUTSCHE KULTURSTIFTUNG
an die DEUTSCHE KULTURSTIFTUNG
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b)Eine „Aberkennung der Gemeinnützigkeit“ der evangelischen und der römisch-katholischen Kirche ist nach geltendem Recht nicht möglich.