Gegründet 1834 von Georg Büchner
5. Neuausgabe








DER HESSISCHE LANDBOTE
DIE HESSISCHE WAHRHEIT OHNE GRENZEN  •  TRADITIONSBEWUSST
Unter der Schirmherrschaft der Deutschen Kulturstiftung
Aar Edition zahlt
Seite 375
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PETER HÜBNER • PREIS DER FREIHEIT – DAS PROGRAMMIERTE VIERTE REICH
Die antidemokratische politische Praxis in Deutschland
Teil 3   •   VERTRETER DES VOLKES – Die Goldene Partei Deutschlands
Der kecke Griff ans Eingemachte der bundesdeutschen ökumenischen Hausdrachen


Der PRÄ­SI­DENT DES OBER­LAN­DES­GE­RICH­TES IN KÖLN bzw. der GE­NE­RAL­STAATS­AN­WALT IN KÖLN war ganz of­fen­sicht­lich der Mei­nung, daß hier die Fi­nanz­be­hör­den zu­stän­dig sei­en, aber auch die­se hat­ten uns ge­gen­über schon ih­re Zu­stän­dig­keit de­men­tiert.


Brief des PRÄSIDENTEN DES OBERLANDESGERICHTES IN KÖLN bzw. des GENERALSTAATSANWALTES IN KÖLN
an die DEUTSCHE KULTURSTIFTUNG
Un­ter Be­zug­nah­me auf Ih­re vor­be­zeich­ne­ten Schrei­ben tei­len wir Ih­nen mit, daß die An­er­ken­nung der Ge­mein­nüt­zig­keit in den Zu­stän­dig­keits­be­reich der Fi­nanz­be­hör­den fällt.

Wir bit­ten Sie da­her, sich zu­stän­dig­keits­hal­ber an die Fi­nanz­be­hör­den zu wen­den.


Der PRÄ­SI­DENT DES HES­SI­SCHEN FI­NANZ­GE­RICH­TES ahn­te ge­wis­se Mög­lich­kei­ten in der Sa­che beim BUN­DES­VER­FAS­SUNGS­GE­RICHT:


Brief des PRÄSIDENTEN
DES HESSISCHEN FINANZGERICHTS
an die DEUTSCHE KULTURSTIFTUNG
Zu Ih­rer oben ge­nann­ten An­fra­ge wei­se ich dar­auf hin, daß die steu­er­li­che Be­hand­lung der Kir­chen nicht auf ei­ner durch Ge­rich­te oder Be­hör­den aus­ge­spro­che­nen „An­er­ken­nung als ge­mein­nüt­zig“ be­ruht, wie Sie an­schei­nend an­neh­men, son­dern auf kon­kre­ten ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen, die der je­weils zu­stän­di­ge Lan­des- oder Bun­des­ge­setz­ge­ber ge­trof­fen hat.... Ge­set­ze sind – wie auch Ih­nen be­kannt sein dürf­te – von den Ge­rich­ten nicht zu über­prü­fen, son­dern als ver­bind­lich an­zu­wen­den, so­fern nicht ih­re Ver­fas­sungs­wid­rig­keit fest­ge­stellt wird, wo­für al­lein das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt zu­stän­dig ist.

In wel­chen Fäl­len der Rechts­weg zu den Fi­nanz­ge­rich­ten ge­ge­ben ist, er­gibt sich aus den ein­schlä­gi­gen Vor­schrif­ten – ins­be­son­de­re § 33, § 40 und § 41 – der Fi­nanz­ge­richts­ord­nung. Zur Er­teil­ung von Rechts­aus­künf­ten ist das Ge­richt nicht be­fugt.







Mit freundlicher Genehmigung des HESSISCHEN LANBOTEN
© 1998-