Brief des PRÄSIDENTEN DES OBERLANDESGERICHTES IN KÖLN bzw. des GENERALSTAATSANWALTES IN KÖLN
an die DEUTSCHE KULTURSTIFTUNG
an die DEUTSCHE KULTURSTIFTUNG
Unter Bezugnahme auf Ihre vorbezeichneten Schreiben teilen wir Ihnen mit, daß die Anerkennung der Gemeinnützigkeit in den Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörden fällt.
Wir bitten Sie daher, sich zuständigkeitshalber an die Finanzbehörden zu wenden.
Wir bitten Sie daher, sich zuständigkeitshalber an die Finanzbehörden zu wenden.
Der PRÄSIDENT DES HESSISCHEN FINANZGERICHTES ahnte gewisse Möglichkeiten in der Sache beim BUNDESVERFASSUNGSGERICHT:
Brief des PRÄSIDENTEN
DES HESSISCHEN FINANZGERICHTS
an die DEUTSCHE KULTURSTIFTUNG
DES HESSISCHEN FINANZGERICHTS
an die DEUTSCHE KULTURSTIFTUNG
Zu Ihrer oben genannten Anfrage weise ich darauf hin, daß die steuerliche Behandlung der Kirchen nicht auf einer durch Gerichte oder Behörden ausgesprochenen „Anerkennung als gemeinnützig“ beruht, wie Sie anscheinend annehmen, sondern auf konkreten gesetzlichen Regelungen, die der jeweils zuständige Landes- oder Bundesgesetzgeber getroffen hat.... Gesetze sind wie auch Ihnen bekannt sein dürfte von den Gerichten nicht zu überprüfen, sondern als verbindlich anzuwenden, sofern nicht ihre Verfassungswidrigkeit festgestellt wird, wofür allein das Bundesverfassungsgericht zuständig ist.
In welchen Fällen der Rechtsweg zu den Finanzgerichten gegeben ist, ergibt sich aus den einschlägigen Vorschriften insbesondere § 33, § 40 und § 41 der Finanzgerichtsordnung. Zur Erteilung von Rechtsauskünften ist das Gericht nicht befugt.
In welchen Fällen der Rechtsweg zu den Finanzgerichten gegeben ist, ergibt sich aus den einschlägigen Vorschriften insbesondere § 33, § 40 und § 41 der Finanzgerichtsordnung. Zur Erteilung von Rechtsauskünften ist das Gericht nicht befugt.