Anlage 1
Die christliche Kirche und die Frau
Eine „Episode“von Millionen
aus dem „segensreichen Werk“ der Einigung Europas durch die christliche Kirche und ihre staatlichen und amtlichen Helfer nach dem Vorbild und zu Ehren des Kirchenheiligen „Karl der Große“:
„Am 13. Oktober 1705 richtete der Administrator ein Rundschreiben an den Klerus, in welchem er ausführt, daß es gerecht sei, die Hexen wegen ihrer furchtbaren Verbrechen zu bestrafen.
Kein Gericht dürfe gegen die Hexen die Tortur anwenden, wenn nicht vorher der Prozeß an das bischöfliche Gericht eingeschickt und dort untersucht worden sei. Auch zur Einkerkerung genüge durchaus nicht die Namensnennung von seiten der Besessenen oder der Hexen. In diesen und allen anderen Stücken sei die römische Instruktion zu beobachten.
Ferner verbietet der Administrator allen Welt- und Ordensgeistlichen die Vornahme des Exorcismus ohne ausdrückliche schriftliche Erlaubnis des Generalvikariats. Ausgenommen werden nur die Jesuiten in Heiligenlinde, denen wegen der Heiligkeit des Ortes und zur Ehre der Mutter der Barmherzigkeit die Anwendung der Exorcismen nach Anweisung ihrer Oberen gestattet wird.“
Kein Gericht dürfe gegen die Hexen die Tortur anwenden, wenn nicht vorher der Prozeß an das bischöfliche Gericht eingeschickt und dort untersucht worden sei. Auch zur Einkerkerung genüge durchaus nicht die Namensnennung von seiten der Besessenen oder der Hexen. In diesen und allen anderen Stücken sei die römische Instruktion zu beobachten.
Ferner verbietet der Administrator allen Welt- und Ordensgeistlichen die Vornahme des Exorcismus ohne ausdrückliche schriftliche Erlaubnis des Generalvikariats. Ausgenommen werden nur die Jesuiten in Heiligenlinde, denen wegen der Heiligkeit des Ortes und zur Ehre der Mutter der Barmherzigkeit die Anwendung der Exorcismen nach Anweisung ihrer Oberen gestattet wird.“
(Frauenburg, Bischöfl. Archiv A.N. 25 f. 35 s.)
Einen weiteren Erfolg hatte das Auftreten der Jesuiten in Ermland dadurch, daß einige Prozesse revidiert wurden, die trotz der Beobachtung der Rechtsvorschriften kassiert werden mußten.
Von diesen Prozessen sei hier nur einer ausführlicher erwähnt, weil er klar und deutlich zeigt, wie man auch im 18. Jahrhundert in den Hexenprozessen genau zu denselben Resultaten wie früher kam, weil man ganz mit denselben Mitteln wie früher, d.h. mit sofortiger wiederholter Folter und mit Suggestivfragen arbeitete.
„Es war im selben Jahre 1705, als am 25. November vor dem Administrator Kunigk ein Weib erschien namens Anna Lentz aus Bischofstein mit einer Klage gegen das Stadtgericht von Bischofstein, weil dieses Gericht sie auf Grund einer Angabe, wie es scheint, von ihrer eigenen, wegen Zauberei verhafteten Mutter, gefangen gesetzt und auf unmenschliche Weise gefoltert hatte.“
(Dies und das folgende nach J.U. Lilienthal,
Die Hexenprozesse der beiden Städte Braunsberg, S. 78 ff.)
Die Hexenprozesse der beiden Städte Braunsberg, S. 78 ff.)