Auch der Inhalt dieses unseres Schreibens an die DEUTSCHE BUNDESPOST sei hier im folgenden abgedruckt.
Brief der DEUTSCHEN KULTURSTIFTUNG
an die DEUTSCHE BUNDESPOST
an die DEUTSCHE BUNDESPOST
Per Einschreiben mit Rückantwort
An die
Deutsche Bundespost
Fernmeldeamt Heidelberg
Anmeldestelle für
Fernmeldeeinrichtungen
Postfach 10 73 00
6900 Heidelberg
sowie vom 1.6.1984
Ihr Zeichen: Am-S 1
Sehr geehrte Damen und Herren!
hre beiden Briefe vom 7.9.1983 und vom 1.6.1984 haben wir erhalten. In Ihrem letzten Brief teilen Sie uns mit, daß Sie uns in Ihrem vorigen Schreiben gebeten hätten, „die rechtliche Existenz“ unserer „Stiftung durch die Vorlage der Genehmigung des Landes Baden-Württemberg nachzuweisen“.
Wir hatten Ihnen bislang nicht geantwortet, da wir erst einmal feststellen wollten, was hinter Ihren „Bemühungen“ stecken könnte.
Nun schreiben Sie uns in Ihrem letzten Brief:
„Durch das Fehlen dieser Voraussetzung, welche Sie offensichtlich nicht erbringen können, lehnen wir die Teilnehmerverhältnisse über Fernmeldeeinrichtungen unter ,Deutsche Kulturstiftung‘ ab.
Es steht Ihnen frei, Anträge unter dem Namen einer natürlichen Person Ihres Haus es zu stellen.“
In Ihrem ersten Brief vom 7.9.1983 bitten Sie uns noch um Stellungnahme, ob wir uns als nichtrechtsfähigen Verein betrachten lassen wollen, und erklären dann weiter:
„Nichtzutreffendenfalls wäre das Teilnehmerverhältnis unter dem Namen einer natürlichen Person Ihres Hauses zu führen.“
Von der Form des „nichtrechtsfähigen Vereins“ sprechen Sie in Ihrem letzten Schreiben vom 1.6.1984 überhaupt nicht mehr obwohl aus den Unterlagen, die Sie von uns hatten (Gründungsprotokoll, Protokoll der Mitgliederversammlung, Satzung), eindeutig hervorgeht, daß es sich hier um einen nichteingetragenen Verein mit dem Namen DEUTSCHE KULTURSTIFTUNG handelt.
Ihre Frage, um welche Art Körperschaft es sich bei der DEUTSCHEN KULTURSTIFTUNG handelt nämlich um einen „nichtrechtsfähigen Verein“ , war also durch die Ihnen vorliegenden Dokumente schon vor Ihrem ersten Brief eindeutig beantwortet.
Diese Vorgabe einer „Frage“, deren korrekte Antwort Ihnen aufgrund der Ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen ja bereits bekannt war, erweckte in uns den Gedanken, daß etwas anderes hinter Ihren Schreiben stecken muß als der lautere Wunsch, zu erfahren, ob es sich bei der DEUTSCHEN KULTURSTIFTUNG um eine vom Land Baden-Württemberg anerkannte Stiftung als einer Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt oder um einen nichteingetragenen Verein.
An die
Deutsche Bundespost
Fernmeldeamt Heidelberg
Anmeldestelle für
Fernmeldeeinrichtungen
Postfach 10 73 00
6900 Heidelberg
15. 6. 1984
Bezug:
Ihre Schreiben vom 7.9.1983sowie vom 1.6.1984
Ihr Zeichen: Am-S 1
„Für freie Menschen
sind Drohungen wirkungslos.“
Cicero
sind Drohungen wirkungslos.“
Cicero
Sehr geehrte Damen und Herren!
hre beiden Briefe vom 7.9.1983 und vom 1.6.1984 haben wir erhalten. In Ihrem letzten Brief teilen Sie uns mit, daß Sie uns in Ihrem vorigen Schreiben gebeten hätten, „die rechtliche Existenz“ unserer „Stiftung durch die Vorlage der Genehmigung des Landes Baden-Württemberg nachzuweisen“.
Wir hatten Ihnen bislang nicht geantwortet, da wir erst einmal feststellen wollten, was hinter Ihren „Bemühungen“ stecken könnte.
Nun schreiben Sie uns in Ihrem letzten Brief:
„Durch das Fehlen dieser Voraussetzung, welche Sie offensichtlich nicht erbringen können, lehnen wir die Teilnehmerverhältnisse über Fernmeldeeinrichtungen unter ,Deutsche Kulturstiftung‘ ab.
Es steht Ihnen frei, Anträge unter dem Namen einer natürlichen Person Ihres Haus es zu stellen.“
In Ihrem ersten Brief vom 7.9.1983 bitten Sie uns noch um Stellungnahme, ob wir uns als nichtrechtsfähigen Verein betrachten lassen wollen, und erklären dann weiter:
„Nichtzutreffendenfalls wäre das Teilnehmerverhältnis unter dem Namen einer natürlichen Person Ihres Hauses zu führen.“
Von der Form des „nichtrechtsfähigen Vereins“ sprechen Sie in Ihrem letzten Schreiben vom 1.6.1984 überhaupt nicht mehr obwohl aus den Unterlagen, die Sie von uns hatten (Gründungsprotokoll, Protokoll der Mitgliederversammlung, Satzung), eindeutig hervorgeht, daß es sich hier um einen nichteingetragenen Verein mit dem Namen DEUTSCHE KULTURSTIFTUNG handelt.
Ihre Frage, um welche Art Körperschaft es sich bei der DEUTSCHEN KULTURSTIFTUNG handelt nämlich um einen „nichtrechtsfähigen Verein“ , war also durch die Ihnen vorliegenden Dokumente schon vor Ihrem ersten Brief eindeutig beantwortet.
Diese Vorgabe einer „Frage“, deren korrekte Antwort Ihnen aufgrund der Ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen ja bereits bekannt war, erweckte in uns den Gedanken, daß etwas anderes hinter Ihren Schreiben stecken muß als der lautere Wunsch, zu erfahren, ob es sich bei der DEUTSCHEN KULTURSTIFTUNG um eine vom Land Baden-Württemberg anerkannte Stiftung als einer Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt oder um einen nichteingetragenen Verein.