Am 7. 9. 1983 forderte uns die DEUTSCHE BUNDESPOST auf, „die rechtliche Existenz“ unserer „Stiftung durch die Vorlage der Genehmigung des Landes Baden-WÜRTTEMBERG nachzuweisen“ ansonsten würde die BUNDESPOST ein Teilnehmerverhältnis über Fernmeldeeinrichtungen unter dem Namen „DEUTSCHE KULTURSTIFTUNG“ ablehnen.
Der Inhalt dieses Schreibens der DEUTSCHEN BUNDESPOST sei hier der guten Ordnung halber abgedruckt.
Betreff: Begründung von Teilnehmerverhältnissen
unter „Deutsche Kulturstiftung“
Sehr geehrte Damen und Herren!
Aufgrund Ihres Antrages vom 19.05.83 auf Anschließung eines Telexhauptanschlusses, der Ihnen seit dem 26.07.83 zur Verfügung steht, haben wir zur Begründung des Teilnehmerverhältnisses Ihre Institution anhand unserer fernmelderechtlichen Vorschriften einer eingehenden Prüfung unterzogen.
Wir bitten Sie daher, die rechtliche Existenz Ihrer Stiftung durch die Vorlage der Genehmigung des Landes Baden-Württemberg nachzuweisen. Sollten Sie nicht im Besitz dieser Genehmigung sein, bitten wir Sie um Stellungnahme, ob Sie sich als nicht-rechtsfähigen Verein betrachten lassen wollen.
Nichtzutreffendenfalls wäre das Teilnehmerverhältnis unter dem Namen einer natürlichen Person Ihres Hauses zu führen. Der gleiche Sachverhalt betrifft auch Ihren Antrag vom 09.08.83 auf Übernahme des Fernsprechhauptanschlusses Schönau 18 81 des bisherigen Teilnehmers Verein WYMS.
Bezüglich Ihres Antrages vom 11.08.83 auf Neuanschliessung eines Fernsprechhauptanschlusses mit Familientelefonanlage unter dem Antragsteller „Europäische Buch- und Schallplattenvertriebsgesellschaft“ bitten wir um Mitteilung, ob der Verein im Vereinsregister eingetragen ist oder werden soll und ggf. um Vorlage eines entsprechenden Auszuges. Sofern dieses nicht zutrifft, bitten wir gleichfalls um Stellungnahme analog den vorstehenden Abschnitten.
Ende des Zitats